Die Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt seit dem 1. Januar und bleibt der wichtigste praktische Orientierungspunkt für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Mindestbedarf eines Kindes bis zum sechsten Geburtstag 486 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 558 Euro und für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren 653 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, liegt der Tabellenbetrag in der ersten Einkommensgruppe bei 698 Euro, die eu-baustoffhandel.de berichtet.
Diese Beträge entsprechen jedoch nicht automatisch der monatlich tatsächlich zu überweisenden Summe. Auf den Zahlbetrag wirken sich unter anderem Kindergeld, Alter des Kindes, Einkommen des Unterhaltspflichtigen, Zahl der Unterhaltsberechtigten, Selbstbehalt und Rangfolge der Ansprüche aus. Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann zwischen verheirateten Partnern während der Trennungszeit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.
Ein häufiger Fehler bei der Unterhaltsberechnung besteht darin, den Tabellenbedarf mit dem tatsächlich zu zahlenden Betrag gleichzusetzen.

Düsseldorfer Tabelle 2026 nach Einkommen und Alter
Die offizielle Tabelle umfasst 15 Einkommensgruppen. Sie reichen von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro monatlich bis zu einem Einkommen zwischen 9.701 und 11.200 Euro.
Entscheidend ist dabei nicht einfach das Nettogehalt auf der monatlichen Lohnabrechnung. Grundlage ist vielmehr das unterhaltsrechtlich relevante beziehungsweise bereinigte Nettoeinkommen. Je nach Fall können Steuern, Sozialabgaben, bestimmte berufsbedingte Aufwendungen, zulässige Schulden und weitere Belastungen berücksichtigt werden.
Die monatlichen Bedarfsbeträge für 2026 sehen wie folgt aus:
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ab 18 Jahren |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 486 € | 558 € | 653 € | 698 € |
| 2.101–2.500 € | 511 € | 586 € | 686 € | 733 € |
| 2.501–2.900 € | 535 € | 614 € | 719 € | 768 € |
| 2.901–3.300 € | 559 € | 642 € | 751 € | 803 € |
| 3.301–3.700 € | 584 € | 670 € | 784 € | 838 € |
| 3.701–4.100 € | 623 € | 715 € | 836 € | 894 € |
| 4.101–4.500 € | 661 € | 759 € | 889 € | 950 € |
| 4.501–4.900 € | 700 € | 804 € | 941 € | 1.006 € |
| 4.901–5.300 € | 739 € | 849 € | 993 € | 1.061 € |
| 5.301–5.700 € | 778 € | 893 € | 1.045 € | 1.117 € |
| 5.701–6.400 € | 817 € | 938 € | 1.098 € | 1.173 € |
| 6.401–7.200 € | 856 € | 983 € | 1.150 € | 1.229 € |
| 7.201–8.200 € | 895 € | 1.027 € | 1.202 € | 1.285 € |
| 8.201–9.700 € | 934 € | 1.072 € | 1.254 € | 1.341 € |
| 9.701–11.200 € | 972 € | 1.116 € | 1.306 € | 1.396 € |
Für Einkommen über 11.200 Euro enthält die Düsseldorfer Tabelle keinen weiteren festen Tabellenwert. Eine einfache rechnerische Fortschreibung der Prozentstufen führt daher nicht automatisch zu einem rechtlich zutreffenden Unterhaltsbetrag.
„Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.“ Dieser Grundsatz ist für die Anwendung entscheidend: Der Tabellenwert ist der Ausgangspunkt der Berechnung, nicht automatisch das endgültige Ergebnis.
Ein weiterer Punkt spielt besonders bei Familien mit mehreren Kindern eine Rolle. Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Gibt es mehr oder weniger Personen mit Unterhaltsansprüchen, kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Kindesunterhalt 2026 und Anrechnung des Kindergeldes
Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt. Genau deshalb muss beim Kindesunterhalt 2026 zwischen Tabellenbetrag und tatsächlichem Zahlbetrag unterschieden werden.
Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro je Kind. Weitere Informationen zur Änderung finden sich im Beitrag über die Kindergeld-Erhöhung 2026.
Bei minderjährigen Kindern wird im Regelfall die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt angerechnet. Bei 259 Euro Kindergeld sind das 129,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet.
Für die erste Einkommensgruppe ergeben sich damit folgende Zahlbeträge:
| Alter des Kindes | Tabellenbedarf | Kindergeld-Anrechnung | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 129,50 € | 356,50 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 129,50 € | 428,50 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 129,50 € | 523,50 € |
| ab 18 Jahren | 698 € | 259 € | 439 € |
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro überweist bei einem fünfjährigen Kind unter den üblichen Voraussetzungen deshalb nicht 486 Euro, sondern 356,50 Euro monatlich.

Das Kindergeld 2026 beeinflusst damit unmittelbar den tatsächlichen Unterhaltsbetrag. Für die Haushaltsplanung spielt außerdem eine Rolle, wann die Familienkasse das Geld überweist. Die entsprechenden Termine sind im Beitrag über die Kindergeld-Auszahlungstermine 2026 zusammengefasst.
Praxis-Hinweis: In Schreiben an das Jugendamt, einen Rechtsanwalt oder den anderen Elternteil sollten Tabellenbetrag und Zahlbetrag klar voneinander getrennt werden. Allein durch die hälftige Kindergeldanrechnung entsteht bei minderjährigen Kindern 2026 eine Differenz von 129,50 Euro monatlich.
Selbstbehalt 2026 beim Unterhalt
Auch wenn eine Unterhaltspflicht besteht, muss dem Unterhaltspflichtigen ein bestimmter Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Der Selbstbehalt 2026 richtet sich danach, gegenüber wem die Unterhaltspflicht besteht.
Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern bis zum 21. Geburtstag, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, gelten 2026 folgende Orientierungswerte:
- 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit;
- 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit;
- darin sind bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten;
- angemessene höhere Wohnkosten können je nach Einzelfall berücksichtigt werden.
Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf mindestens 1.750 Euro. Darin sind Wohnkosten einschließlich Heizung von bis zu 650 Euro enthalten.
Die Unterscheidung ist praktisch relevant. Ein 23-jähriger Student mit eigener Wohnung steht unterhaltsrechtlich nicht auf derselben Rangstufe wie ein 14-jähriges minderjähriges Kind.
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Haushalt sieht die Düsseldorfer Tabelle 2026 grundsätzlich einen Bedarf von 990 Euro monatlich vor. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 440 Euro enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind in diesem Betrag nicht automatisch enthalten.
Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern kann dieselbe Einkommenshöhe zu einem anderen Ergebnis führen als bei nur einem Kind, weil Rangfolge, Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt werden müssen.
Was passiert, wenn das Einkommen nicht für alle reicht?
Das deutsche Unterhaltsrecht kennt eine gesetzliche Rangfolge. Diese wird besonders relevant, wenn nach einer Trennung gleichzeitig Ansprüche minderjähriger Kinder und eines getrennt lebenden Ehepartners bestehen.
An erster Stelle stehen minderjährige Kinder sowie privilegierte volljährige Kinder. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Elternteile folgen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten oder geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Andere Ehegattenansprüche stehen in der Rangfolge dahinter.
Eine Unterhaltsberechnung läuft daher häufig in mehreren Schritten ab:
- Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen festgestellt.
- Danach wird der Bedarf der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
- Anschließend erfolgt die Anrechnung des Kindergeldes.
- Selbstbehalt und Zahl der Unterhaltsberechtigten werden geprüft.
- Erst danach kann ermittelt werden, welches Einkommen für möglichen Ehegattenunterhalt verbleibt.
Reicht das verfügbare Einkommen nicht einmal zur vollständigen Bedienung gleichrangiger Ansprüche, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Dann wird die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse grundsätzlich entsprechend den jeweiligen Einsatzbeträgen auf die Berechtigten verteilt.
Diese Situation kann auch Auswirkungen auf andere staatliche Leistungen haben. Sinkt das verfügbare Haushaltseinkommen nach einer Trennung deutlich, kann beispielsweise ein Anspruch auf Wohngeld 2026 geprüft werden. Bei sehr geringem Einkommen können außerdem die Voraussetzungen für Bürgergeld und weitere Leistungen 2026 relevant sein.
Trennungsunterhalt 2026 nach der Trennung
Trennungsunterhalt 2026 betrifft verheiratete Personen, die bereits getrennt leben, deren Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden wurde. Die zentrale gesetzliche Grundlage ist § 1361 BGB.
Nach Rechtskraft der Scheidung endet diese Phase. Für einen möglichen nachehelichen Unterhalt gelten andere Voraussetzungen.
Getrenntleben setzt nicht zwingend zwei verschiedene Wohnungen voraus. Nach § 1567 BGB kann eine Trennung auch innerhalb derselben Wohnung bestehen, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehepartner diese erkennbar nicht wiederherstellen möchte.
Ob Trennungsunterhalt geschuldet wird und in welcher Höhe, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:
- Einkommen beider Ehepartner;
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Partners;
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen;
- ehelichen Lebensverhältnissen;
- vorrangigem Kindesunterhalt;
- weiteren Unterhaltspflichten;
- eigenem Einkommen und sonstigen anrechenbaren Einkünften des Berechtigten.
Bei beiderseitigen Erwerbseinkünften arbeitet die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung mit einer Quote von 45 Prozent der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen. Bei anderen anrechenbaren Einkünften kommt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz in Betracht.
Experten-Hinweis: Trennungsunterhalt sollte nicht einfach aus der Differenz zweier Nettogehälter auf den Gehaltsabrechnungen berechnet werden. Zuerst müssen unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte, vorrangiger Kindesunterhalt und zulässige Abzüge bestimmt werden.
Beispiel für die Berechnung des Trennungsunterhalts
Angenommen, nach den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bereinigungen und nach Berücksichtigung des vorrangigen Kindesunterhalts verbleibt bei einem Ehepartner ein relevantes Erwerbseinkommen von 3.400 Euro. Der andere Ehepartner verfügt über 1.800 Euro.
Die Einkommensdifferenz beträgt:
3.400 Euro minus 1.800 Euro = 1.600 Euro.
45 Prozent von 1.600 Euro ergeben 720 Euro.
Diese 720 Euro sind zunächst ein rechnerischer Orientierungswert. Ob der Betrag tatsächlich vollständig geschuldet wird, hängt zusätzlich von Bedarf, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt und weiteren Umständen des konkreten Falls ab.
Für Unterhalt gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 folgende Eigenbedarfswerte:
| Situation des Unterhaltspflichtigen | Eigenbedarf |
|---|---|
| erwerbstätig | 1.600 € |
| nicht erwerbstätig | 1.475 € |
In diesen Beträgen sind Warmmietkosten bis 580 Euro berücksichtigt. Liegen angemessene tatsächliche Wohnkosten darüber, kann im Einzelfall eine Anpassung erforderlich sein.
Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt gleichzeitig
Komplexer wird die Berechnung, wenn eine Person sowohl für Kinder als auch für den getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt zahlen soll. Genau in solchen Fällen lässt sich der Suchbegriff Unterhalt berechnen 2026 nicht zuverlässig mit einer einzigen Prozentformel beantworten.
Ein Beispiel: Ein Vater hat zwei minderjährige Kinder und soll gleichzeitig Trennungsunterhalt an seine Ehefrau zahlen. Zunächst wird sein bereinigtes Nettoeinkommen festgestellt. Danach werden die Ansprüche der Kinder berechnet. Erst wenn die vorrangigen Kindesunterhaltsansprüche und der notwendige Eigenbedarf berücksichtigt sind, lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang noch Trennungsunterhalt gezahlt werden kann.
Ein zweiter häufiger Fehler besteht darin, die Einkommensgruppe allein anhand der Einkommenshöhe festzulegen. Die Düsseldorfer Tabelle geht grundsätzlich von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Sind tatsächlich drei oder vier Personen unterhaltsberechtigt, kann eine Herabstufung innerhalb der Tabelle in Betracht kommen.
Bei volljährigen Kindern verändert sich die Berechnung ebenfalls deutlich. Ab dem 18. Geburtstag sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig. Das Kindergeld wird vollständig auf den Bedarf angerechnet. Der Betrag aus der vierten Altersstufe der Tabelle zeigt deshalb noch nicht, welchen Anteil ein einzelner Elternteil tatsächlich zahlen muss.
Welche Unterlagen für die Unterhaltsberechnung benötigt werden
Unterhaltsstreitigkeiten beginnen häufig nicht mit der eigentlichen Formel, sondern mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Einkommen. Eine belastbare Berechnung setzt deshalb entsprechende Nachweise voraus.
Typischerweise werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:
- Gehaltsabrechnungen für den maßgeblichen Zeitraum;
- Einkommensteuerbescheide;
- Nachweise über Bonuszahlungen, Prämien und Nebeneinkünfte;
- Unterlagen zu Miete oder Kosten einer selbst genutzten Immobilie;
- Nachweise über weitere Unterhaltspflichten;
- Angaben zum Kindergeld;
- Belege über möglicherweise berücksichtigungsfähige Schulden und finanzielle Verpflichtungen.
Bei Selbstständigen reicht eine einzelne Monatsabrechnung regelmäßig nicht aus. Gewinne können erheblich schwanken, weshalb für die Bewertung üblicherweise ein längerer Zeitraum und entsprechende Unternehmens- und Steuerunterlagen betrachtet werden.
Auch der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung ist relevant. Unterhaltsansprüche sowie Auskunftsaufforderungen zum Einkommen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ob Unterhalt rückwirkend verlangt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein danach, wann sich beide Seiten über die konkrete Höhe einigen.
Das ist 2026 beim Unterhalt entscheidend
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 486 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 558 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 653 Euro für Jugendliche von zwölf bis siebzehn Jahren. Nach Anrechnung des halben Kindergeldes von 129,50 Euro ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe Zahlbeträge von 356,50 Euro, 428,50 Euro und 523,50 Euro.
Beim Trennungsunterhalt sind neben dem Einkommen beider Ehepartner vor allem vorrangiger Kindesunterhalt, Leistungsfähigkeit und Eigenbedarf relevant. Die 45-Prozent-Regel für die Differenz der Erwerbseinkommen ist eine Berechnungshilfe, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Falls. Der Eigenbedarf gegenüber einem getrennt lebenden Ehepartner liegt 2026 grundsätzlich bei 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige.
