Schnee vor der Haustür ist nicht nur eine Frage von Komfort. Sobald Gehwege, Hauseingänge oder andere Verkehrsflächen glatt werden, können Eigentümer, Vermieter und in bestimmten Fällen auch Mieter zum Winterdienst verpflichtet sein. Welche Fläche wann geräumt werden muss, richtet sich 2026 weiterhin stark nach der jeweiligen Gemeinde, die eu-baustoffhandel.de berichtet.
Eine bundesweit einheitliche Vorschrift mit dem einfachen Inhalt „ab 7 Uhr muss jeder Gehweg schneefrei sein“ gibt es nicht. Kommunen regeln Räumbreite, Einsatzzeiten und zulässige Streumittel in eigenen Satzungen und Verordnungen. Berlin, München, Hamburg oder Köln zeigen deutlich, wie unterschiedlich die Details ausfallen können.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob Schnee liegt, sondern wer für die betreffende Fläche verantwortlich ist und welche örtliche Winterdienstregel dort gilt.

Wer 2026 für den Winterdienst verantwortlich ist
Ausgangspunkt ist häufig der Grundstückseigentümer. Gemeinden können die Räum- und Streupflicht für Gehwege entlang privater Grundstücke durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Dann reicht es nicht, auf den kommunalen Schneepflug zu warten.
Auf privaten Grundstücken kommt zusätzlich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ins Spiel. Wer einen Weg für Bewohner, Besucher, Paketdienste oder andere Personen eröffnet, muss vermeidbare Gefahren angemessen begrenzen. § 823 BGB bildet eine wichtige Grundlage für mögliche Schadenersatzansprüche, wenn durch eine schuldhafte Pflichtverletzung jemand verletzt wird.
Typische Zuständigkeiten sind:
- Eigentümer bei Einfamilienhäusern und privaten Grundstücken;
- Wohnungseigentümergemeinschaften beziehungsweise deren Verwaltung bei Gemeinschaftsflächen;
- Vermieter für Zugänge und Verkehrsflächen eines Mietobjekts, soweit die Pflicht nicht wirksam übertragen wurde;
- Mieter, wenn ihnen der Winterdienst wirksam und eindeutig übertragen worden ist;
- beauftragte Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen für die praktische Durchführung;
- Städte und Gemeinden für jene Straßen, Wege und Flächen, deren Sicherung nicht auf Anlieger übertragen wurde.
Bei Mietwohnungen lohnt sich ein Blick in Mietvertrag und sonstige wirksam einbezogene Regelungen. Allein die Tatsache, dass Kosten für Schneebeseitigung über Betriebskosten abgerechnet werden, bedeutet nicht automatisch, dass der einzelne Mieter persönlich Schnee schippen muss.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zur Übertragung des Winterdienstes hervorgehoben, dass eine bloße Kostenregelung nicht ohne Weiteres als Übertragung der eigentlichen Räumpflicht verstanden werden kann. Wird ein Dienstleister eingesetzt, können daneben weiterhin vertragliche Verantwortlichkeiten des Vermieters bestehen.
„Dazu gehört es grundsätzlich, die auf dem Grundstück befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen.“
Diese vom Bundesgerichtshof beschriebene Verkehrssicherung betrifft insbesondere Wege zwischen Gebäude und öffentlichem Straßenraum. Auf öffentlichen Gehwegen hängt die Zuständigkeit dagegen von der kommunalen Übertragung auf die Anlieger ab.
Wer Haus und Grundstück auf die kalte Jahreszeit vorbereitet, sollte deshalb nicht erst nach dem ersten Eisregen nach Schneeschieber und Splitt suchen. Eine passende Grundausstattung lässt sich zusammen mit den üblichen Werkzeugen für Haus und Garten einplanen.
Ab wann muss Schnee geräumt werden?
Die häufig gesuchte Frage „Ab wie viel Uhr muss man Schnee räumen?“ hat keine deutschlandweit einheitliche Antwort. Die örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung entscheidet.
In vielen Städten beginnt die praktische Sicherungspflicht morgens zwischen 7 und 8.30 Uhr und reicht bis in die Abendstunden. An Sonn- und Feiertagen gelten teilweise spätere Anfangszeiten. Bei neu auftretender Glätte während des Tages kann erneutes Streuen erforderlich werden.

Die Unterschiede zeigen einige offizielle kommunale Regeln:
| Stadt | Typische Regel für Anlieger | Besondere Vorgaben |
|---|---|---|
| Berlin | nach Schnee und Glätte unverzüglich; bei Ereignissen nach 20 Uhr bis 7 Uhr am Folgetag | sonntags und feiertags bis 9 Uhr; mindestens 1 m Räumbreite |
| München | werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr | Sicherung grundsätzlich bis 20 Uhr |
| Hamburg | nach Schneefall beziehungsweise Glätte unverzüglich | bei Ereignissen nach 20 Uhr bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr |
| Köln | örtliche Winterwartung nach Satzung | bei Ereignissen nach 20 Uhr grundsätzlich bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr |
In Berlin müssen Schnee und Eisglätte auf den betroffenen Gehwegen grundsätzlich unverzüglich behandelt werden. Hält Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder entsteht danach Glätte, muss die Arbeit bis 7 Uhr des Folgetages, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erledigt sein. Die vorgeschriebene Breite beträgt abhängig von der Straße mindestens einen Meter und bei bestimmten Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen 1,5 Meter.
München verwendet einen anderen Zeitrahmen. Außerhalb des sogenannten Vollanschlussgebietes müssen Eigentümer die Gehwege werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr sichern; die Pflicht gilt tagsüber bis 20 Uhr.
Das Münchner Baureferat formuliert die praktische Aufgabe so: „Gehwege [müssen] geräumt werden und mit Splitt oder Sand gegen Glätte gestreut“ werden.
Ein Wetterumschwung kann die Einsatzplanung zusätzlich erschweren. Nach Tauwetter können nasse Flächen innerhalb weniger Stunden wieder gefrieren. Der Wettertrend für Deutschland im Winter 2026 zeigt, wie stark sich Frost und Schneelage regional unterscheiden können.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
Auch für die Schneeräumpflicht am Gehweg existiert keine einzige bundesweite Mindestbreite. Ziel ist eine nutzbare und möglichst sichere Gehbahn, auf der Fußgänger passieren können. Die genaue Vorgabe steht in der kommunalen Regelung.
Berlin verlangt grundsätzlich mindestens einen Meter. Auf bestimmten Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sind mindestens 1,5 Meter vorgesehen, in besonderen Fällen können größere Breiten gelten. Hamburg nennt ebenfalls mindestens einen Meter für den Fußgängerverkehr. Köln schreibt in seiner Straßenreinigungssatzung für zahlreiche Fälle 1,50 Meter vor.
Besondere Aufmerksamkeit brauchen:
- Hauseingänge und Wege vom Gebäude zum öffentlichen Gehweg.
- Treppen, Rampen und Gefällestrecken.
- Grundstückszufahrten, wenn dort zugleich Fußgänger unterwegs sind.
- Zugänge zu Mülltonnen oder häufig genutzten Nebenbereichen.
- Gehwegabschnitte an Eckgrundstücken.
- Übergänge und Haltestellenbereiche, soweit die örtliche Satzung diese dem Anlieger zuordnet.
Ist überhaupt kein Gehweg vorhanden, kann eine Gemeinde verlangen, dass am Straßenrand ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger geräumt wird. München weist ausdrücklich auf diese Konstellation hin; Köln nennt für Straßen ohne Gehweg in seiner Satzung einen mindestens 1,50 Meter breiten Bereich entlang der Grundstücksgrenze.
Ein schmaler Pfad von der Breite einer Schneeschaufel genügt deshalb nicht automatisch. Maßgeblich bleibt die örtlich verlangte Gehbahnbreite.
Bei größeren Grundstücken lohnt es sich, Wege bereits bei der Außenanlagenplanung so anzulegen, dass Wasser kontrolliert abläuft und sich möglichst wenige problematische Senken bilden. Hinweise zu Wegen und Entwässerung finden sich auch im Beitrag zum Garten planen 2026.
Wie oft muss bei anhaltendem Schneefall geräumt werden?
Die Streupflicht bei Glatteis ist keine einmalige Morgenaufgabe. Entsteht später erneut eine konkrete Glättegefahr, kann weiteres Streuen erforderlich werden.
Berlin verlangt bei anhaltendem Schneefall eine Räumung in angemessenen Zeitabständen. Schnee soll grundsätzlich nach Ende des Schneefalls unverzüglich beseitigt werden. Bei Schnee- und Eisglätte muss ebenfalls ohne unnötige Verzögerung gehandelt werden.
Das bedeutet in der Praxis jedoch nicht, dass jede einzelne Schneeflocke sofort entfernt werden muss. Bei starkem Dauerschneefall orientiert sich der erforderliche Aufwand an den konkreten Umständen und an der örtlichen Vorschrift. Nach Ende des Schneefalls darf die notwendige Räumung nicht einfach bis zum nächsten Morgen verschoben werden, wenn die Sicherungszeit noch läuft.
Bei Eisregen kann sich die Lage noch schneller verändern. Eine zuvor geräumte Fläche kann binnen kurzer Zeit erneut spiegelglatt werden. Genau solche Wetterlagen sorgten im Winter 2026 bereits für erhebliche Probleme; der Beitrag über Glatteis und Eisregen in Deutschland beschreibt die typischen Auswirkungen solcher Wetterwechsel.
Für Eigentümer größerer Wohnobjekte empfiehlt sich eine einfache Einsatzdokumentation. Notiert werden können Datum, Uhrzeit, Wetterlage, geräumte Fläche und verwendetes Streumittel. Bei einem späteren Streit lässt sich damit nachvollziehen, wann der Winterdienst tatsächlich durchgeführt wurde.
Darf 2026 Streusalz auf dem Gehweg verwendet werden?
Bei der Suche nach Streusalz auf Gehwegen ist besondere Vorsicht nötig. Zahlreiche Städte beschränken oder verbieten Auftausalz für private Anlieger, während abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand erlaubt sind.
Berlin geht besonders weit. Die Serviceverwaltung erklärt:
„Die Verwendung jeglicher Auftaumittel, also nicht nur Salze ist verboten!“
Hamburg verlangt auf Gehwegen grundsätzlich abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, feinkörnigen Kies oder Blähton und untersagt dort Tausalz. München schreibt für die Sicherung durch Grundstückseigentümer Splitt oder Sand vor und erklärt, dass aus Umweltschutzgründen kein Salz verwendet werden darf.
Köln lässt Salz beziehungsweise andere auftauende Stoffe nur in begründeten Ausnahmefällen zu, etwa bei Eisregen oder besonderen Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen und starken Steigungen. An Gehwegen mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung gelten zusätzliche Einschränkungen.
Geeignete abstumpfende Materialien sind je nach örtlicher Regelung beispielsweise:
- Splitt;
- Sand;
- feinkörniger Kies;
- zugelassenes abstumpfendes Granulat.
Schnee sollte so gelagert werden, dass Fußgänger, Fahrzeuge, Entwässerungsöffnungen und Grundstückszugänge nicht unnötig behindert werden. Große Schneehaufen unmittelbar an Straßenquerungen können zudem die Sicht verschlechtern.
Können Eigentümer den Winterdienst an Mieter oder Firmen übertragen?
Grundsätzlich kann die Durchführung des Winterdienstes organisiert und delegiert werden. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass mit einem Auftrag sämtliche Verantwortung verschwindet.
Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass Eigentümer einen geeigneten Dritten, beispielsweise eine Firma oder einen Nachbarn, beauftragen können. Der Anlieger bleibt nach den dortigen Vorgaben jedoch dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.
Bei Mietverhältnissen muss klar geregelt sein, wer tatsächlich räumen soll. Eine unklare Vertragsklausel ist riskant. Der Bundesgerichtshof hat 2025 in einem Mietrechtsfall betont, dass eine Betriebskostenregelung für Schneebeseitigung nicht automatisch eine eindeutige persönliche Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter darstellt.
Für Mehrfamilienhäuser bieten sich deshalb klare Zuständigkeiten an:
- konkrete Benennung der verantwortlichen Person oder Firma;
- eindeutig definierte Flächen;
- festgelegte Bereitschafts- und Einsatzzeiten;
- Vertretung bei Krankheit, Urlaub oder Abwesenheit;
- Kontrolle, ob der Auftrag tatsächlich erledigt wurde;
- nachvollziehbare Dokumentation der Einsätze.
Wer während der Wintersaison längere Zeit verreist, sollte ebenfalls für eine Vertretung sorgen. Eine Abwesenheit beendet die bestehende Sicherungspflicht nicht automatisch.
Was passiert, wenn nicht geräumt oder gestreut wird?
Ein Verstoß gegen die Winterdienstpflicht für Eigentümer kann mehrere Folgen haben. Denkbar sind kommunale Maßnahmen und Bußgelder, zusätzlich können nach einem Unfall zivilrechtliche Ansprüche entstehen.
Berlin nennt bei Verletzung der dortigen Winterdienstpflichten ein mögliches Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Außerdem kann das Ordnungsamt eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen veranlassen.
München weist ebenfalls darauf hin, dass bei Nichterfüllung Geldbußen und weitere rechtliche Konsequenzen möglich sind. Werden Verkehrsteilnehmer verletzt, kann eine Haftung hinzukommen.
Für Schadenersatz ist nicht automatisch jeder Sturz vor einem Haus ausreichend. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Verkehrssicherungspflicht, Wetterlage, Uhrzeit, tatsächliche Glätte, örtliche Satzung, Ursache des Unfalls und ein mögliches Mitverschulden.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach deutlich gemacht, dass Winterdienst nicht bedeutet, jede denkbare Rutschgefahr vollständig auszuschließen. Umfang und Zumutbarkeit hängen von den konkreten Umständen ab.
Gerade deshalb ist die Kombination aus örtlicher Satzung, verlässlicher Organisation und dokumentiertem Winterdienst wichtiger als pauschale Faustregeln aus dem Internet.
Winterdienst 2026 praktisch vorbereiten
Wer nicht erst beim ersten Schneefall improvisieren möchte, kann die Vorbereitung mit wenigen Punkten erledigen:
- Kommunale Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung für die eigene Adresse prüfen.
- Klären, welche Gehwege, Zugänge und Nebenflächen zur eigenen Pflicht gehören.
- Vorgeschriebene Räumbreite und Einsatzzeiten notieren.
- Zulässige Streumittel rechtzeitig lagern.
- Schneeschieber, Besen und Behälter griffbereit halten.
- Bei Mehrfamilienhäusern Zuständigkeiten schriftlich festlegen.
- Vertretung für Urlaub, Krankheit und längere Abwesenheiten organisieren.
- Nach jedem Einsatz Uhrzeit und erledigte Arbeiten dokumentieren.
Auch Gebäude und Außenflächen profitieren von einer allgemeinen Winterkontrolle. Undichte oder schlecht schließende Bauteile fallen bei Frost besonders schnell auf; beim Thema Fenster erneuern und Wärmeverluste reduzieren spielen niedrige Außentemperaturen ebenfalls eine praktische Rolle.
FAQ zum Winterdienst und zur Streupflicht 2026
Muss jeder Hauseigentümer den Gehweg räumen?
Nicht automatisch aufgrund einer einzigen bundesweiten Vorschrift. Entscheidend ist, ob die zuständige Kommune ihre Winterdienstpflicht für den betreffenden Gehweg auf die Grundstückseigentümer beziehungsweise Anlieger übertragen hat. Auf privaten Zugangswegen bestehen zusätzlich Verkehrssicherungspflichten.
Ab wann muss morgens Schnee geräumt sein?
Das hängt von der Kommune ab. In München gilt für betroffene Eigentümer werktags grundsätzlich 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 8 Uhr. Berlin verlangt bei nächtlichem Schnee oder Glätte grundsätzlich eine Erledigung bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Hamburg nennt für entsprechende nächtliche Wetterlagen 8.30 beziehungsweise 9.30 Uhr.
Muss während des Tages erneut gestreut werden?
Ja, wenn innerhalb der geltenden Sicherungszeit erneut eine relevante Glättegefahr entsteht und die örtlichen Regeln einen weiteren Einsatz erfordern. Ein einmaliger Einsatz am frühen Morgen reicht nicht zwangsläufig für den gesamten Tag.
Darf Salz gegen Glatteis verwendet werden?
Nicht überall. Berlin verbietet für den hier beschriebenen Anliegerwinterdienst grundsätzlich Auftaumittel, Hamburg und München untersagen Streusalz auf den entsprechenden Gehwegen ebenfalls. Köln lässt auftauende Stoffe nur in bestimmten Ausnahmefällen und an besonderen Gefahrenstellen zu.
Muss ein Mieter automatisch Schnee räumen?
Nein. Dass jemand in einem Haus zur Miete wohnt oder über die Betriebskosten für Winterdienst zahlt, macht ihn nicht automatisch zur ausführenden Person. Eine Übertragung muss rechtlich wirksam und ausreichend klar geregelt sein.
Wer haftet, wenn ein beauftragter Winterdienst nicht kommt?
Die Antwort hängt von Vertrag, kommunaler Regelung und konkreter Pflicht ab. Ein Auftrag an einen Dienstleister beseitigt bestehende Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten nicht zwangsläufig. Berlin schreibt für die Übertragung an Dritte ausdrücklich eine Kontrollpflicht des Anliegers vor.
Was für den Winter 2026 zählt
Für den Winterdienst 2026 in Deutschland bleibt die örtliche Satzung das entscheidende Dokument. Zeiten, Räumbreiten, Zuständigkeiten und erlaubte Streumittel können bereits zwischen zwei Städten deutlich voneinander abweichen.
Wer vor der Saison Zuständigkeit, Material und Vertretung klärt, vermeidet die häufigsten Probleme. Schnee räumen, zulässiges Streugut bereithalten und bei erneuter Glätte reagieren sind keine komplizierten Aufgaben, müssen aber zur richtigen Zeit und auf der richtigen Fläche erfolgen.
