Das GEG 2026 bleibt für Bauherren, Käufer und Eigentümer eine zentrale Rechtsgrundlage für Heizung, Dämmung und Energieeffizienz. Besonders häufig geht es um die Frage, ob eine neue Heizung weiterhin zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, die eu-baustoffhandel.de berichtet.
Die Antwort hängt vom Gebäudetyp, vom Standort und vom Stand der kommunalen Wärmeplanung ab. Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Mai 2026 eine Reform beschlossen, mit der die bisherige 65-Prozent-Vorgabe ersetzt werden soll. Solange dieses Gebäudemodernisierungsgesetz jedoch nicht endgültig beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes weiter.
GEG 2026: Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Die sogenannte 65-Prozent-Regel für Heizungen verlangt nach geltendem Recht, dass neu eingebaute Heizungsanlagen ihren Wärmebedarf grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Diese Vorgabe gilt seit dem 1. Januar 2024 unmittelbar für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten.

Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets ist die Regel an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll sie spätestens ab dem 1. Juli 2026 greifen. In kleineren Städten und Gemeinden ist der maßgebliche Termin grundsätzlich der 1. Juli 2028. Beschließt eine Kommune früher ein Wärmeplangebiet, können die Anforderungen bereits vorher verbindlich werden.
Die Bundesregierung hat allerdings eine grundlegende Neuregelung auf den Weg gebracht. Der im Mai 2026 vom Kabinett beschlossene Entwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz sieht vor, die pauschale 65-Prozent-Regel zu streichen und durch technologieoffenere Vorgaben zu ersetzen. Für Eigentümer bedeutet das: Vor einer Investitionsentscheidung sollte immer geprüft werden, welches Recht am konkreten Tag der Auftragserteilung und Inbetriebnahme gilt.
Eine angekündigte Gesetzesänderung hebt bestehendes Recht nicht automatisch auf. Entscheidend ist nicht die politische Absicht, sondern das tatsächlich verkündete und in Kraft getretene Gesetz. Wer 2026 eine Heizung plant, sollte den Rechtsstand deshalb unmittelbar vor Vertragsabschluss erneut prüfen.
Welche Gebäude von der Regel betroffen sind
Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet zwischen Neubauten in Neubaugebieten, sonstigen Neubauten und bestehenden Gebäuden. Diese Differenzierung bestimmt, wann die Anforderungen an erneuerbare Wärme wirksam werden.
| Gebäudesituation | Rechtslage nach dem geltenden GEG |
|---|---|
| Neubau in einem ausgewiesenen Neubaugebiet | 65-Prozent-Anforderung gilt grundsätzlich seit 1. Januar 2024 |
| Neubau außerhalb eines Neubaugebiets | Fristen sind mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden |
| Bestandsgebäude in einer Großstadt | grundsätzlich spätestens ab 1. Juli 2026 |
| Bestandsgebäude in kleineren Kommunen | grundsätzlich spätestens ab 1. Juli 2028 |
| Funktionierende vorhandene Heizung | darf in der Regel weiter betrieben und repariert werden |
| Totalausfall einer alten Heizung | Übergangs- und Härtefallregelungen können greifen |
Eine bestehende Gas- oder Ölheizung muss somit nicht allein wegen des Kalenderjahres 2026 sofort ausgetauscht werden. Solange sie funktioniert und keine andere gesetzliche Austauschpflicht greift, darf sie grundsätzlich weiterlaufen. Auch Reparaturen bleiben zulässig.
Einen vertiefenden Überblick zu regionalen Wärmeplänen und möglichen Einschränkungen finden Eigentümer im Beitrag über das Heizungsgesetz und kommunale Wärmepläne.
Welche Heizungen die Vorgaben erfüllen können
Das geltende GEG schreibt nicht ausschließlich den Einbau einer Wärmepumpe vor. Mehrere technische Lösungen können die Anforderungen erfüllen, sofern der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie nachgewiesen wird. Entscheidend sind Gebäudeeigenschaften, Wärmebedarf, verfügbare Netzanschlüsse und Investitionskosten.
Als mögliche Erfüllungsoptionen kommen unter anderem infrage:
- eine elektrisch betriebene Wärmepumpe;
- der Anschluss an ein Wärmenetz;
- eine Biomasseheizung;
- eine Stromdirektheizung unter den gesetzlichen Voraussetzungen;
- eine Solarthermieanlage in geeigneter Kombination;
- eine Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung;
- eine Heizung mit nachgewiesenem Einsatz bestimmter erneuerbarer Brennstoffe;
- innovative Heiztechnik mit entsprechendem Nachweis.
Nicht jede dieser Varianten passt zu jedem Gebäude. Eine Wärmepumpe arbeitet besonders effizient, wenn das Haus niedrige Vorlauftemperaturen erreicht. Dafür sind nicht zwingend überall Fußbodenheizungen erforderlich. Auch ausreichend dimensionierte Heizkörper, eine hydraulisch abgeglichene Anlage und eine verbesserte Gebäudehülle können gute Voraussetzungen schaffen.
Wer größere Maßnahmen kombinieren möchte, findet im Komplettführer zur energetischen Sanierung 2026 eine sinnvolle Reihenfolge für Dämmung, Fenster und Heiztechnik.
Diese GEG-Sanierungspflichten können Eigentümer treffen
Eine allgemeine Pflicht, jedes ältere Wohnhaus sofort vollständig energetisch zu sanieren, gibt es nicht. Das GEG enthält jedoch einzelne Nachrüstpflichten, die abhängig vom Gebäude, von der Technik und vom Eigentümerwechsel gelten können.

Besonders relevant sind:
- Dämmung zugänglicher oberster Geschossdecken, wenn der vorgeschriebene Mindestwärmeschutz nicht erreicht wird;
- Dämmung bislang ungedämmter Wärme- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen;
- Austausch bestimmter alter Standard- und Konstanttemperaturkessel;
- Einhaltung energetischer Mindestanforderungen, wenn Bauteile in größerem Umfang erneuert werden;
- Anforderungen an die Gebäudeautomation bei bestimmten größeren Nichtwohngebäuden.
Von der Austauschpflicht für alte Heizkessel existieren zahlreiche Ausnahmen. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind beispielsweise nicht allein aufgrund ihres Alters austauschpflichtig. Auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen, können von bestimmten Pflichten ausgenommen sein. Bei einem Eigentümerwechsel erhält der neue Eigentümer für einzelne Nachrüstungen regelmäßig eine Frist von zwei Jahren.
Eine Sanierungspflicht entsteht häufig nicht durch das Alter des Hauses allein, sondern durch einen konkreten Anlass. Das kann ein Eigentümerwechsel, der Austausch eines Bauteils oder die Erneuerung der Heizungsanlage sein. Vor Beginn der Arbeiten sollte deshalb immer die gesamte Maßnahme und nicht nur das einzelne Produkt geprüft werden.
Was bei Dach, Fassade und Fenstern gilt
Wer mehr als zehn Prozent einer bestimmten Bauteilfläche verändert, muss bei der Erneuerung in der Regel die energetischen Anforderungen des GEG einhalten. Das betrifft beispielsweise größere Arbeiten am Dach, an der Fassade oder an Fenstern. Kleinere Reparaturen lösen dagegen nicht automatisch eine umfassende energetische Nachrüstung aus.
Ein Beispiel: Werden nur einzelne beschädigte Dachziegel ersetzt, entsteht daraus normalerweise keine Pflicht zur vollständigen Dachdämmung. Wird die Dachdeckung jedoch großflächig erneuert, müssen die gesetzlichen Wärmeschutzanforderungen berücksichtigt werden. Ähnlich verhält es sich bei einer umfangreichen Fassadenerneuerung.
Eigentümer sollten vor einer solchen Maßnahme prüfen:
- Wie groß ist die tatsächlich bearbeitete Bauteilfläche?
- Welcher U-Wert muss nach dem GEG erreicht werden?
- Ist eine Innendämmung, Außendämmung oder Zwischensparrendämmung sinnvoll?
- Entstehen bauphysikalische Risiken durch Feuchtigkeit oder Wärmebrücken?
- Können Fördermittel mit der ohnehin geplanten Sanierung kombiniert werden?
Ein individueller Plan kann helfen, Einzelmaßnahmen aufeinander abzustimmen. Der Beitrag zum individuellen Sanierungsfahrplan 2026 erklärt Ablauf, Kosten und den möglichen Förderbonus.
Förderung für den Heizungstausch 2026
Die Heizungsförderung für private Eigentümer bestehender Wohngebäude läuft 2026 vor allem über das KfW-Programm 458. Möglich ist ein Zuschuss von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus werden maximal 30.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein regulärer maximaler Zuschuss von 21.000 Euro.
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
| Förderbestandteil | Möglicher Fördersatz |
| Grundförderung | 30 Prozent |
| Klima-Geschwindigkeitsbonus | bis zu 20 Prozent |
| Einkommensbonus | 30 Prozent |
| Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen | 5 Prozent |
| Maximaler kombinierter Fördersatz | 70 Prozent |
Der Einkommensbonus setzt ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 40.000 Euro voraus. Bei Anträgen im Jahr 2026 wird grundsätzlich der Durchschnitt der relevanten Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2023 und 2024 herangezogen. Für bestimmte Biomasseanlagen kann zusätzlich ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro infrage kommen.
Ausführliche Rechenbeispiele und Hinweise zur Antragstellung enthält der Artikel über die BAFA- und Heizungsförderung 2026. Einen Überblick über weitere Programme bietet die Zusammenstellung zur KfW-Förderung 2026.
Beispielrechnung: Wärmepumpe mit Förderung
Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt eine mehr als 20 Jahre alte Gasheizung durch eine förderfähige Luft-Wasser-Wärmepumpe. Einschließlich Demontage, Speicher, hydraulischem Abgleich und Anpassung einzelner Heizkörper kostet das Projekt 30.000 Euro.
Er erhält 30 Prozent Grundförderung und 20 Prozent Klima-Geschwindigkeitsbonus. Der Fördersatz beträgt damit 50 Prozent. Der Zuschuss liegt bei 15.000 Euro, sodass ein Eigenanteil von 15.000 Euro verbleibt. Erfüllt der Haushalt zusätzlich die Voraussetzungen für den Einkommensbonus, steigt die Förderung bis zur Obergrenze von 70 Prozent. Dann wären 21.000 Euro Zuschuss und 9.000 Euro Eigenanteil möglich.
Nimmt man an, dass der Haushalt zuvor 20.000 kWh Erdgas pro Jahr verbraucht hat, entstehen bei einer Emissionsgröße von rund 0,2 Kilogramm CO₂ pro Kilowattstunde ungefähr 4.000 Kilogramm direkte CO₂-Emissionen. Eine Wärmepumpe mit zunehmend erneuerbarem Strom kann die betriebsbedingten Emissionen erheblich senken. Der tatsächliche Wert hängt jedoch von Jahresarbeitszahl, Strommix, Gebäudedämmung und Nutzerverhalten ab.
Übergangsfristen bei einer defekten Heizung
Fällt eine Heizung irreparabel aus, verlangt das GEG nicht in jedem Fall einen sofortigen Einbau einer vollständig regelkonformen Anlage. Für unterschiedliche Situationen gelten Übergangsfristen. Vorübergehend kann beispielsweise eine gebrauchte oder gemietete Heizung eingebaut werden.
Bei einer gewöhnlichen Heizungsanlage kann die Übergangszeit grundsätzlich bis zu fünf Jahre betragen. Bei einem geplanten Anschluss an ein Wärmenetz sind unter bestimmten Bedingungen längere Fristen möglich. Für Etagenheizungen und besondere Gebäudesituationen bestehen zusätzliche Regelungen.
Während der Übergangszeit sollten Eigentümer:
- den Defekt und die fehlende Reparaturmöglichkeit dokumentieren lassen;
- die kommunale Wärmeplanung prüfen;
- mindestens zwei geeignete Heizvarianten vergleichen;
- Heizlast und erforderliche Vorlauftemperatur berechnen lassen;
- Förderfähigkeit vor dem Vertragsabschluss klären;
- Lieferzeiten und notwendige Umbauten berücksichtigen;
- alle behördlichen und technischen Nachweise aufbewahren.
Härtefallregelungen können greifen, wenn die Anforderungen im konkreten Einzelfall zu einer unbilligen Belastung führen. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss begründet und beantragt werden.
Was die geplante Reform 2026 verändern könnte
Der Entwurf des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes sieht eine Abkehr von der starren 65-Prozent-Systematik vor. Eigentümer sollen mehr Freiheit bei der Wahl der Heiztechnik erhalten. Nach den Regierungsplänen könnten auch neue Öl- und Gasheizungen unter veränderten Bedingungen zulässig bleiben, während schrittweise steigende Anforderungen an klimafreundlichere Brennstoffe treten.
Für die Praxis ist der Zeitpunkt entscheidend. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Gesetz. Das parlamentarische Verfahren kann Inhalte verändern, und auch Übergangs- sowie Inkrafttretensregelungen sind für bereits geplante Anlagen wichtig. Eigentümer sollten deshalb weder übereilt eine Anlage bestellen noch eine technisch notwendige Sanierung allein wegen politischer Ankündigungen unbegrenzt verschieben.
Häufige Fehler bei GEG und Heizungstausch
Typische Fehlentscheidungen entstehen weniger durch einzelne technische Details als durch eine falsche Reihenfolge der Planung. Besonders problematisch sind:
- Auftragserteilung, bevor die Förderung verbindlich beantragt werden kann;
- Planung ohne Heizlastberechnung;
- Auswahl der Heizung nur anhand der bisherigen Kesselleistung;
- fehlende Prüfung der kommunalen Wärmeplanung;
- Verwechslung von politischem Reformvorhaben und geltendem Recht;
- Austausch der Heizung ohne Betrachtung von Dach, Fenstern und Fassade;
- Annahme, dass jede alte Heizung nach 30 Jahren automatisch verboten ist;
- fehlender hydraulischer Abgleich nach dem Einbau.
Eine fachlich saubere Planung berücksichtigt nicht nur den Kaufpreis. Strom- oder Brennstoffkosten, Wartung, mögliche CO₂-Preise, Lebensdauer und spätere gesetzliche Anforderungen gehören ebenfalls in den Vergleich.
Praktischer Fahrplan für Eigentümer
Wer 2026 eine energetische Maßnahme plant, kann nach diesem Schema vorgehen:
- Baujahr, Heizungsart und energetischen Zustand erfassen.
- Geltende kommunale Wärmeplanung prüfen.
- Pflichten nach GEG und mögliche Ausnahmen bestimmen.
- Heizlast und erforderliche Systemtemperatur berechnen lassen.
- Gebäudehülle und Heiztechnik gemeinsam bewerten.
- Mindestens zwei technische Varianten vergleichen.
- Förderung und Antragsreihenfolge klären.
- Vertrag nur mit förderkonformen Bedingungen abschließen.
- Nach Förderzusage beziehungsweise zulässigem Vorhabenbeginn umsetzen.
- Rechnungen, Fachunternehmererklärungen und Nachweise dauerhaft aufbewahren.
Dieser Ablauf schützt vor einer zu groß dimensionierten Anlage und vor verlorenen Förderansprüchen. Er erleichtert zudem spätere Nachweise gegenüber Förderstelle, Käufer oder Behörde.
Was Eigentümer 2026 mitnehmen sollten
Das Gebäudeenergiegesetz 2026 befindet sich politisch im Umbruch, ist aber nicht bedeutungslos geworden. Bis eine Reform wirksam in Kraft tritt, bleiben die geltenden Vorschriften einschließlich der 65-Prozent-Regel und ihrer Übergangsfristen maßgeblich. Funktionierende Heizungen dürfen grundsätzlich weiterlaufen, während beim Neueinbau Standort, Gebäudetyp und kommunale Wärmeplanung entscheidend sind.
Eigentümer sollten Investitionen nicht allein an einer einzelnen Frist ausrichten. Eine tragfähige Entscheidung verbindet Rechtslage, Gebäudezustand, Betriebskosten und verfügbare Förderung. Besonders bei Wärmepumpen entscheidet die Qualität der Planung häufig stärker über die Wirtschaftlichkeit als der reine Gerätepreis. Da sich die gesetzlichen Vorgaben 2026 noch ändern können, empfiehlt sich vor Auftragserteilung eine aktuelle Prüfung durch einen Energieeffizienz-Experten, Fachbetrieb oder eine zuständige Beratungsstelle. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Energie- oder Förderberatung.
