In deutschen Supermärkten beginnt eine neue Ära für Marmelade, Konfitüre und Honig. Seit dem 14. Juni 2026 dürfen Fruchtaufstriche, welche die gesetzlichen Anforderungen einer Konfitüre erfüllen, auch offiziell als Marmelade bezeichnet werden. Der vertraute Ausdruck ist damit nicht länger ausschließlich Erzeugnissen aus Orangen, Zitronen oder anderen Zitrusfrüchten vorbehalten. Gleichzeitig müssen Hersteller bei vielen Produkten mehr Frucht verwenden, während auf Mischhonig deutlich präzisere Angaben zur Herkunft gehören, die eu-baustoffhandel.de berichtet mit tagesschau.de.
Die Änderungen gehen auf die reformierte europäische Frühstücksrichtlinie zurück. Deutschland hat die Vorgaben in nationales Recht übernommen und dafür unter anderem die Konfitürenverordnung sowie die Honigverordnung angepasst. Für Verbraucher sollen die neuen Regeln verständlichere Produktnamen, eine bessere Zusammensetzung und mehr Transparenz beim Einkauf schaffen.

Die neuen Marmeladen-Regeln 2026 betreffen jedoch nicht nur die Vorderseite der Verpackung. Hersteller müssen Rezepturen, Etiketten und interne Nachweise anpassen. Bereits vor dem Stichtag produzierte und gekennzeichnete Ware darf während einer Übergangszeit weiterhin verkauft werden.
Warum Erdbeermarmelade bislang Konfitüre heißen musste
Im alltäglichen Sprachgebrauch bezeichnen viele Menschen nahezu jeden süßen Fruchtaufstrich als Marmelade. Auf den Verpackungen im Supermarkt war diese Bezeichnung bislang jedoch nur eingeschränkt erlaubt. Nach der früheren europäischen Regelung durfte ausschließlich ein Erzeugnis aus Zitrusfrüchten offiziell Marmelade heißen.
Ein Aufstrich aus Erdbeeren, Aprikosen, Himbeeren oder Kirschen musste dagegen als Konfitüre beziehungsweise Konfitüre extra angeboten werden. Die juristische Unterscheidung widersprach damit dem Sprachgebrauch vieler deutscher Verbraucher.
Die alte Regelung war wesentlich durch die britische Tradition geprägt. Im Vereinigten Königreich bezeichnet „marmalade“ üblicherweise einen Aufstrich aus Zitrusfrüchten, vor allem aus Bitterorangen. Großbritannien hatte diese Definition bei den früheren europäischen Verhandlungen durchgesetzt.
Mit der Reform wird den Mitgliedstaaten nun ermöglicht, den Begriff Marmelade auch für Produkte aus anderen Früchten zuzulassen. Deutschland nutzt diese Möglichkeit. Eine Erdbeerkonfitüre darf daher künftig alternativ als Erdbeermarmelade verkauft werden, sofern sie alle vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.
„Die neue Bezeichnung orientiert sich stärker daran, wie Verbraucher im Alltag tatsächlich über Fruchtaufstriche sprechen“, lautet die Einschätzung von Verbraucherschützern.
Die Bezeichnung Konfitüre verschwindet allerdings nicht. Hersteller können weiterhin selbst entscheiden, ob sie ihr Produkt als Konfitüre oder Marmelade vermarkten. Im Verkaufsregal dürften deshalb künftig beide Bezeichnungen nebeneinander stehen.
Für Zitrusmarmelade gelten besondere Bezeichnungen
Weil Marmelade künftig aus verschiedenen Obstsorten bestehen kann, muss ein Produkt aus Zitrusfrüchten eindeutiger gekennzeichnet werden. Die neue Bezeichnung lautet grundsätzlich Zitrusmarmelade. Das Wort „Zitrus“ darf durch die konkret verwendete Frucht ersetzt werden.
Auf den Gläsern können Verbraucher daher unter anderem folgende Angaben finden:
- Orangenmarmelade;
- Zitronenmarmelade;
- Grapefruitmarmelade;
- Limettenmarmelade;
- Zitrusmarmelade aus mehreren Früchten.
Durch diese Regel soll eine Verwechslung zwischen einem klassischen Zitrusprodukt und einer Marmelade aus Erdbeeren, Kirschen oder anderem Obst vermieden werden. Die Hersteller müssen auf der Verpackung klar erkennen lassen, welche Frucht verwendet wurde.
Für Verbraucher ändert sich damit vor allem die Systematik. Der Begriff Marmelade wird allgemeiner, während Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten einen genaueren Namen erhalten. Der Blick auf die Zutatenliste bleibt trotzdem wichtig, insbesondere bei Produkten aus mehreren Früchten.
Marmelade und Konfitüre müssen mehr Frucht enthalten
Die Reform verändert nicht nur die Namen. Auch die gesetzlichen Mindestmengen für den Fruchtanteil wurden erhöht. Eine gewöhnliche Konfitüre beziehungsweise Marmelade muss bei den meisten Obstsorten künftig mindestens 450 Gramm Fruchtbestandteile pro Kilogramm Endprodukt enthalten.
Zuvor lag dieser Wert bei 350 Gramm. Bei Konfitüre extra beziehungsweise Marmelade extra steigt der Mindestanteil für die meisten Früchte von 450 auf 500 Gramm pro Kilogramm.
| Produktkategorie | Frühere Mindestmenge | Neue Mindestmenge |
|---|---|---|
| Konfitüre oder Marmelade | 350 g je 1.000 g | 450 g je 1.000 g |
| Konfitüre extra oder Marmelade extra | 450 g je 1.000 g | 500 g je 1.000 g |
| Zitrusmarmelade | besondere Rezeptur | mindestens 200 g Zitrusfrüchte |
| Fruchtaufstrich | keine einheitliche Konfitürenvorgabe | abhängig von Rezeptur und Bezeichnung |
Für bestimmte Früchte gelten weiterhin abweichende Werte. Dazu gehören unter anderem Johannisbeeren, Sanddorn, Hagebutten, Quitten, Ingwer, Passionsfrüchte und Kaschuäpfel. Der Grund liegt darin, dass diese Rohstoffe unterschiedliche Eigenschaften besitzen und teilweise nur in geringeren Mengen sinnvoll verarbeitet werden können.
Mehr Frucht bedeutet nicht automatisch, dass jedes Produkt weniger Zucker enthält. Rezeptur, Süße der verwendeten Früchte und Konservierung spielen weiterhin eine wichtige Rolle. Verbraucher sollten deshalb zusätzlich die Nährwerttabelle und das Zutatenverzeichnis prüfen.
Der höhere Fruchtanteil kann den Geschmack intensiver machen. Für Hersteller steigen jedoch möglicherweise die Produktionskosten, weil mehr Obst benötigt wird. Ob sich die neuen Vorgaben auf die Verkaufspreise auswirken, hängt von Rohstoffpreisen, Ernteerträgen und der jeweiligen Unternehmensstrategie ab.
Neue Honig-Etiketten zeigen alle Ursprungsländer
Besonders deutlich fallen die Änderungen bei Honigmischungen aus. Bisher konnten Hersteller allgemeine Formulierungen wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ verwenden. Woher der Honig tatsächlich stammte, blieb für Käufer damit häufig unklar.
Diese pauschalen Angaben reichen nun nicht mehr aus. Stammt ein Honig aus mehreren Staaten, müssen sämtliche Ursprungsländer im Hauptsichtfeld der Verpackung aufgeführt werden. Zusätzlich ist der jeweilige Gewichtsanteil in Prozent anzugeben.

Die Länder müssen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils erscheinen. Ein Etikett könnte beispielsweise folgende Angabe tragen:
Ukraine 45 Prozent, Argentinien 30 Prozent, Rumänien 15 Prozent, Spanien 10 Prozent.
Diese Prozentwerte müssen auf den Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmens beruhen. Für jeden einzelnen Anteil ist eine gesetzlich festgelegte Toleranzspanne zulässig. Dadurch sollen kleinere natürliche oder produktionstechnische Schwankungen berücksichtigt werden.
Die Herkunft von Mischhonig wird damit wesentlich leichter nachvollziehbar. Verbraucher können künftig direkt erkennen, ob ein Produkt überwiegend aus einem EU-Staat, aus der Ukraine, aus Südamerika, aus Asien oder aus mehreren weit voneinander entfernten Regionen stammt.
Was bei kleinen Honigpackungen gilt
Für sehr kleine Verpackungen sieht die Verordnung eine Ausnahme vor. Enthält eine Packung weniger als 30 Gramm Honig, dürfen die vollständigen Ländernamen durch zweistellige internationale Ländercodes ersetzt werden.
Damit soll verhindert werden, dass umfangreiche Herkunftsangaben auf kleinen Portionspackungen unleserlich werden. Solche Verpackungen finden sich häufig in Hotels, Restaurants, Krankenhäusern oder bei Frühstücksbuffets.
Auch bei diesen Produkten müssen die Länder in der vorgeschriebenen Reihenfolge genannt werden. Die vereinfachte Darstellung befreit den Hersteller also nicht von der Pflicht, die tatsächliche Herkunft nachvollziehbar zu machen.
Lebensmittelexperten bewerten die neuen Honigangaben als wichtigen Schritt für den Verbraucherschutz:
„Erst die konkreten Länder und Prozentwerte ermöglichen es Käufern, Herkunftsangaben miteinander zu vergleichen und eine bewusste Entscheidung zu treffen.“
Die neue Kennzeichnung kann außerdem regionalen Imkern helfen. Honig, der vollständig aus Deutschland oder einer bestimmten Region stammt, lässt sich klarer von internationalen Mischungen unterscheiden.
Warum die Honig-Herkunft ein wichtiges Thema ist
Honig zählt zu den Lebensmitteln, deren Herkunft und Echtheit seit Jahren intensiv diskutiert werden. Der natürliche Rohstoff ist vergleichsweise teuer und kann durch Sirupe oder andere Zuckerprodukte verfälscht werden. Gleichzeitig sind komplexe internationale Lieferketten für Verbraucher auf der Verpackung oft kaum erkennbar gewesen.
Die neue Kennzeichnung löst nicht jedes Problem der Qualitätskontrolle. Ein detailliertes Etikett garantiert allein noch nicht, dass ein Produkt unverfälscht ist. Es verbessert aber die Rückverfolgbarkeit und erhöht den Druck auf Hersteller und Importeure, ihre Lieferketten sauber zu dokumentieren.
Für Kunden ergeben sich mehrere praktische Vorteile:
- Die tatsächlichen Herkunftsländer werden sichtbar.
- Der wichtigste Bestandteil einer Mischung steht an erster Stelle.
- Prozentwerte erleichtern den Vergleich verschiedener Produkte.
- Regionale und internationale Honige lassen sich besser unterscheiden.
- Allgemeine Begriffe wie EU- und Nicht-EU-Mischung reichen nicht mehr aus.
Wer möglichst regional einkaufen möchte, kann künftig gezielter auswählen. Gleichzeitig wird deutlich, dass ein Glas mit deutscher Aufmachung oder deutschem Markennamen nicht zwangsläufig überwiegend Honig aus Deutschland enthalten muss.
Alte Produkte dürfen weiterhin verkauft werden
Verbraucher werden die neuen Verpackungen nicht sofort in jedem Regal sehen. Für Waren, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, gilt eine Übergangsregelung.
Diese Produkte dürfen verkauft werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind. Händler müssen ältere Gläser daher nicht aus den Regalen entfernen. Auch Hersteller müssen bereits ordnungsgemäß produzierte Ware nicht vernichten oder nachträglich neu etikettieren.
In der Übergangszeit können deshalb unterschiedliche Varianten gleichzeitig angeboten werden. Neben einer Erdbeerkonfitüre kann bereits eine neu gekennzeichnete Erdbeermarmelade stehen. Bei Honig sind sowohl alte pauschale Herkunftsangaben als auch neue detaillierte Länderlisten möglich.
Entscheidend ist der Zeitpunkt von Herstellung und Kennzeichnung. Neue Ware, die unter die ab dem Stichtag geltenden Vorschriften fällt, muss die aktualisierten Anforderungen erfüllen.
Das Nebeneinander alter und neuer Etiketten ist rechtlich vorgesehen. Es handelt sich nicht automatisch um einen Kennzeichnungsfehler. Mit dem Abverkauf der Altbestände werden die neuen Angaben nach und nach zum Standard.
Was Hersteller und Händler ändern müssen
Für Lebensmittelunternehmen ist die Reform mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Neue Produktbezeichnungen allein reichen nicht aus. Rezepturen müssen auf die höheren Fruchtmengen geprüft, Druckvorlagen angepasst und Lieferketten für Honig detailliert dokumentiert werden.
Besonders bei Honigmischungen können sich die Prozentanteile je nach Charge verändern. Hersteller müssen daher sicherstellen, dass die Angaben auf dem Etikett mit der tatsächlichen Zusammensetzung übereinstimmen. Eine einmal erstellte Verpackung kann möglicherweise nicht für jede spätere Mischung unverändert verwendet werden.
Auch kleine Direktvermarkter, Hofläden und Manufakturen müssen prüfen, ob ihre Produkte die Voraussetzungen für die Bezeichnungen Marmelade, Marmelade extra oder Konfitüre erfüllen. Liegt der vorgeschriebene Fruchtanteil nicht vor, kann eine alternative Bezeichnung wie Fruchtaufstrich notwendig sein.
Für den Handel entsteht zusätzlicher Beratungsbedarf. Kunden könnten sich wundern, warum ein ähnlich aussehendes Produkt einmal Konfitüre und einmal Marmelade heißt. Ebenso können alte und neue Honigetiketten während der Übergangszeit unterschiedliche Detailgrade aufweisen.
Was Verbraucher beim Einkauf beachten sollten
Die neue Regelung macht viele Verpackungen verständlicher, ersetzt aber nicht den genauen Blick auf das Etikett. Der Produktname sagt nicht alles über Zuckeranteil, verwendete Früchte oder Zusatzstoffe aus.
Bei Marmelade und Konfitüre sind vor allem der angegebene Fruchtgehalt, die Zutatenliste und die Nährwertangaben relevant. Produkte mit der Bezeichnung „extra“ müssen höhere Anforderungen erfüllen als die jeweilige Standardkategorie. Ein Fruchtaufstrich kann wiederum mehr oder weniger Frucht enthalten, da diese Bezeichnung anders geregelt ist.
Bei Honig lohnt es sich, folgende Informationen zu vergleichen:
- Ursprungsländer und jeweilige Prozentanteile;
- Abfüllort und tatsächlicher Erzeugungsort;
- Sortenbezeichnung wie Blüten- oder Waldhonig;
- regionale Herkunftsangaben;
- Hinweise zur Verwendung als Backhonig.
Der Sitz des Abfüllers ist nicht mit dem Ursprungsland gleichzusetzen. Ein Unternehmen kann seinen Standort in Deutschland haben und dennoch Honig aus mehreren anderen Staaten verarbeiten.
Mehr Transparenz auf dem Frühstückstisch
Seit dem 14. Juni 2026 darf in Deutschland wieder offiziell von Erdbeer-, Aprikosen- oder Himbeermarmelade gesprochen werden. Die frühere Beschränkung des Begriffs auf Zitrusfrüchte wurde aufgehoben, während klassische Produkte aus Orangen oder Zitronen genauer als Zitrus- beziehungsweise Orangenmarmelade bezeichnet werden.
Gleichzeitig steigt bei den meisten Marmeladen und Konfitüren der vorgeschriebene Fruchtanteil. Bei Mischhonig müssen alle Ursprungsländer einschließlich ihrer Gewichtsanteile auf der Vorderseite des Etiketts erscheinen. Die früher üblichen Sammelangaben für EU- und Nicht-EU-Honig verlieren damit ihre Gültigkeit für neu hergestellte und gekennzeichnete Ware.
Die Reform bringt vertrautere Produktnamen und deutlich mehr Informationen. Bis alle alten Bestände verkauft sind, werden jedoch verschiedene Kennzeichnungen nebeneinander bestehen. Für Verbraucher lohnt sich daher weiterhin ein genauer Blick auf Produktname, Zutaten, Fruchtgehalt und Herkunft.
