Seit der Pandemie hat sich die telefonische Krankschreibung in Deutschland fest etabliert – und bleibt auch im Jahr 2025 bestehen. Wer leicht erkrankt ist, muss für eine Krankmeldung nicht mehr zwingend in die Arztpraxis gehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärztinnen und Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach einem Telefonat ausstellen, die eu-baustoffhandel.de.
Ziel ist es, Patientinnen und Patienten zu entlasten, Wartezimmer zu vermeiden und die Praxen zu entlasten. Besonders für Menschen mit Erkältungen oder Magen-Darm-Infekten bietet die Regelung eine unkomplizierte Lösung.
Wann ist eine telefonische Krankschreibung möglich?
Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer telefonisch krankschreiben lassen, wenn sie nicht schwer erkrankt sind. Ob eine persönliche Untersuchung nötig ist, entscheidet der Arzt nach eigenem Ermessen. Die Regel gilt jedoch nur für Patienten, die der Praxis bereits bekannt sind und dort in den letzten zwei Jahren mindestens einmal behandelt wurden. Damit soll Missbrauch verhindert werden. Die telefonische Krankschreibung kann für maximal fünf Kalendertage ausgestellt werden. Sollte die Erkrankung länger andauern, ist ein Praxisbesuch oder eine Video-Sprechstunde erforderlich, bei der die Krankmeldung auf bis zu sieben Tage verlängert werden kann.
Nicht nur Arbeitnehmer selbst, sondern auch Eltern können von der telefonischen Krankschreibung profitieren. Wer ein krankes Kind zu Hause pflegen muss, kann sich telefonisch von der Arbeit freistellen lassen. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine entsprechende Bescheinigung zur Beantragung des Kinderkrankengeldes für bis zu fünf Tage ausstellen. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Praxis bekannt ist und keine schwere Erkrankung vorliegt. Diese Regelung entlastet insbesondere Familien, die plötzlich eine Betreuung organisieren müssen, ohne sofort in die Praxis fahren zu können.
Digitale Übermittlung an Arbeitgeber und Krankenkassen
Seit 2023 erfolgt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Versicherte vollständig elektronisch. Das bedeutet, Arbeitnehmer müssen keine Papierdokumente mehr an ihren Arbeitgeber oder ihre Krankenkasse weiterleiten. Die Arztpraxis übermittelt die Daten verschlüsselt über sichere Kommunikationsserver direkt an die zuständigen Stellen. Beschäftigte erhalten nur noch einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen. Arbeitgeber sehen dabei ausschließlich den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt – die Diagnose bleibt vertraulich.
Für privat Versicherte oder Beihilfeberechtigte gilt die elektronische Übermittlung bisher nicht. Sie erhalten die Krankschreibung weiterhin in Papierform und müssen diese selbst an ihre Versicherung oder den Arbeitgeber schicken. Auch bei einer telefonisch ausgestellten Krankmeldung bleibt dieses Verfahren bestehen. Damit unterscheidet sich die Handhabung zwischen gesetzlich und privat Versicherten weiterhin deutlich. Ein bundesweiter digitaler Standard ist für diese Gruppe bislang nicht eingeführt worden, wird aber politisch diskutiert.
Rückwirkende Krankschreibung – was erlaubt ist
In Ausnahmefällen dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Krankschreibung bis zu drei Tage rückwirkend ausstellen. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung eindeutig erkennbar und glaubhaft begründet wird. Patienten müssen außerdem erklären können, warum sie sich nicht früher gemeldet haben – beispielsweise wegen akuter Beschwerden oder fehlender Termine. Ärztliche Fachgesellschaften empfehlen, sich im Krankheitsfall möglichst früh telefonisch bei der Praxis zu melden, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Eine rückwirkende Krankschreibung bleibt eine Ausnahme, keine Regel.
Auch wenn die Krankmeldung digital übermittelt wird, müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber weiterhin umgehend informieren, sobald sie arbeitsunfähig sind. Spätestens ab dem vierten Krankheitstag muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Viele Unternehmen verlangen diese jedoch bereits früher. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer die geltenden Regelungen ihres Arbeitsvertrags kennen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Datenschutz bleibt gewährleistet
Der Schutz der Patientendaten hat oberste Priorität. Arztpraxen dürfen ausschließlich die notwendigen Informationen weitergeben – Name, Versicherungsstatus, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Art des Antrags. Diagnosen oder Behandlungsdetails werden nicht übermittelt. Alle Daten werden verschlüsselt über sichere Server gesendet, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Damit soll sichergestellt werden, dass die digitale und telefonische Krankschreibung denselben Datenschutzstandard erfüllt wie die persönliche Krankmeldung in der Praxis.
Die telefonische Krankschreibung hat sich in Deutschland als praktische und sichere Alternative zum Praxisbesuch etabliert. Sie spart Zeit, reduziert Infektionsrisiken und entlastet das Gesundheitssystem. Dennoch bleibt die Regelung auf leichtere Erkrankungen und bekannte Patienten beschränkt. Wer schwerer erkrankt ist, muss weiterhin persönlich untersucht werden. Für viele Beschäftigte bietet die telefonische Krankmeldung jedoch eine wertvolle Erleichterung im Arbeitsalltag – und zeigt, wie digitale Lösungen das Gesundheitswesen modernisieren können.
